Die neue IBAN erreicht die Zollverwaltung nicht von selbst
Wenn sich das Girokonto während der Zulassung ändert, bleibt die Steuerpflicht unverändert bestehen. Auch ein bereits erteiltes Lastschriftmandat wandert nicht automatisch von der alten zur neuen Bankverbindung. Die Bank kennt zwar das neue Konto, die Zollverwaltung erhält dadurch aber keine verlässliche Änderung für den nächsten Einzug. Zuständig ist nicht das Finanzamt, sondern das Hauptzollamt beziehungsweise die Zollverwaltung, über die der Einzug für die Bundeskasse organisiert wird.
Der vorgesehene Weg führt über die Zollverwaltung
Prüfen Sie zuerst den zuletzt festgesetzten Betrag, nutzen Sie danach Kfz-Steuer-Rechner für eine grobe Orientierung und übermitteln Sie anschließend die neue Bankverbindung über das vorgesehene Änderungsverfahren der Zollverwaltung. Entscheidend ist, dass die neue Verbindung dort erfasst wird und die erforderliche Zustimmung zum Lastschrifteinzug vorliegt. Eine Mitteilung an die Bank, die Zulassungsstelle oder das Finanzamt genügt nicht. Bei einem Schreiben sollten Sie die Angaben sorgfältig übertragen und einen Nachweis aufbewahren.
Was zuerst passiert, wenn die Änderung vergessen wird
Der nächste Einzug wird zunächst weiterhin auf dem bisher hinterlegten Konto versucht. Ist dieses Konto geschlossen oder weist die Bank die Lastschrift zurück, erreicht die Zahlung die Bundeskasse nicht. Das bedeutet nicht automatisch eine sofortige ernste Folge: In der Regel wird der offene Betrag zunächst durch eine Zahlungsaufforderung der zuständigen Stelle sichtbar. Entscheidend sind dann die dort genannte Frist und die Zahlungsdaten. Die alte Kontoverbindung nachträglich bei der Bank zu reaktivieren, ist keine verlässliche Lösung für das Steuerverfahren.
Warum Abwarten trotzdem riskant ist
Mit einer zurückgewiesenen Lastschrift ist die Steuer nicht erledigt. Eine offene Forderung kann weitere Kosten auslösen und später in ein Vollstreckungsverfahren übergehen. Welche Folgen eintreten, hängt unter anderem davon ab, wann die Zollverwaltung den fehlgeschlagenen Einzug verarbeitet und ob eine Zahlungsaufforderung bereits zugestellt wurde. Deshalb sollten Halterinnen und Halter nicht auf den nächsten automatischen Versuch warten. Eine neue Kontoverbindung beseitigt eine bereits entstandene offene Forderung nicht rückwirkend.
Neue Verbindung und alter Einzug sind zwei Vorgänge
Bei der Umstellung sind zwei Fragen getrennt zu betrachten: Ist das neue Lastschriftmandat für künftige Einzüge wirksam hinterlegt, und ist aus dem alten Einzugsversuch noch ein Betrag offen? Die Bestätigung der neuen Bankverbindung beantwortet nicht zwingend die zweite Frage. Umgekehrt kann eine nachträgliche Zahlung einer offenen Forderung bedeuten, dass der reguläre Einzug für kommende Zeiträume trotzdem neu eingerichtet werden muss. Unklare oder doppelte Zahlungsaufforderungen sollten Sie nicht eigenmächtig verrechnen, sondern mit dem zuständigen Hauptzollamt klären.
Eine kurze Kontrolle verhindert den falschen nächsten Schritt
- Neue IBAN und Kontoinhaber korrekt bereithalten.
- Änderung über den vorgesehenen Zugang der Zollverwaltung übermitteln.
- Bestätigung oder Übermittlungsnachweis speichern.
- Alte Zahlungsaufforderungen nicht mit künftigen Einzügen verwechseln.
- Bei Unklarheit das zuständige Hauptzollamt kontaktieren.
